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Erheblicher Nachbesserungsbedarf

Inclusion Handicap fordert in der Vernehmlassungsantwort zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) erhebliche Nachbesserungen. Sollte der Bundesrat beim Thema Finanzhilfen an seinem Entwurf festhalten, verschärft er die prekäre Situation der Menschen mit Behinderungen und gefährdet damit die Ziele seiner eigenen Behindertenpolitik sowie der Weiterentwicklung der IV und bremst die Umsetzung der UNO-BRK.

Inclusion Handicap unterstützt die mit der Weiterentwicklung der IV anvisierten Ziele, das Eingliederungspotenzial von Jungen und psychisch beeinträchtigten Versicherten besser auszuschöpfen und ihre Vermittlungsfähigkeit zu stärken. Um eine bessere Akzeptanz der medizinischen Gutachten und der IV-Leistungsentscheide zu erreichen, muss der Bundesrat jedoch am vorliegenden Entwurf wichtige Anpassungen vornehmen. Zudem sind verschiedene Bestimmungen zur Ausrichtung der Finanzhilfen nach Art. 74 IVG problematisch und nicht zielführend.

Verfahren und Begutachtung

Die Behindertenorganisationen und insbesondere Menschen mit Behinderungen setzen grosse Hoffnungen in die Neuregelungen zu den medizinischen Begutachtungen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden diese Hoffnungen aber bereits wieder gedämpft.  

Das vom Bundesrat vorgeschlagene Einigungsverfahren für monodisziplinäre IV-Gutachten entspricht in keiner Art und Weise den im Expertenbericht zur medizinischen Begutachtung in der IV festgehaltenen Empfehlungen. Dass ein Einigungsverfahren erst dann zum Zug kommen soll, wenn ein Ausstandgrund vorliegt, bringt im Vergleich zur heutigen – oftmals ergebnisorientiert gesteuerten - Vergabe, keinerlei Verbesserungen. Nachdem das Parlament aber mehr Transparenz und Fairness im Abklärungsverfahren vor Augen hatte, muss hier dringend nachgebessert werden.

Nicht zuletzt ist es absolut unverständlich, wieso die Überprüfung und Sanktionierung der «schwarzen Schafe» unter den Gutachterinnen und Gutachtern nicht konsequent an die Hand genommen wird.

Bemessung des Invaliditätsgrades

Die vom Bundesrat für den Einkommensvergleich vorgesehenen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung widerspiegeln weitgehend nur das Lohnniveau von gesunden Personen. Dies haben neuste Studien im Auftrag einer Rechtsschutzversicherung (externer Link) gezeigt. Da Löhne von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung systematisch signifikant tiefer ausfallen, sind für die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität vielmehr spezifische Lohntabellen zu erstellen. Insbesondere darf der heute im Sinne eines Korrektivs teilweise gewährte Abzug vom Tabellenlohn erst aufgehoben werden, wenn adäquate Lohntabellen vorliegen. Eine Weiterentwicklung der Grundlagen für den Einkommensvergleich ist daher unerlässlich.

Keine Kürzungen auf Kosten der Menschen mit Behinderungen

Inclusion Handicap unterstützt das Ziel, die Inklusion und die Weiterentwicklung der Leistungen nach Art. 74 IVG zu fördern und voranzutreiben, lehnt aber den Abbau von Leistungen für Menschen mit Behinderungen entschieden ab. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft zur IV-Weiterentwicklung festgehalten, dass die Änderungen betreffend Finanzhilfen keine Auswirkungen auf die Organisationen der privaten Behindertenhilfe haben werden. Dem ist nun aber nicht so. Sollte der Bundesrat am Projektfonds zur Förderung der Entwicklung neuer Leistungen festhalten, dann müssen dafür zwingend zusätzliche Mittel eingesetzt werden.