Sprunglinks

Navigation

Inhalt

IV

Die IV-Renten sollen die Existenz von Menschen sichern, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nur teilweise arbeits- oder leistungsfähig sind. Vor allem aber fördert die IV die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Inclusion Handicap setzt sich für eine starke IV mit fairen Leistungen ein.

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine wichtige Säule für die Existenzsicherung vieler Menschen mit Behinderungen. Gemäss Verfassung sollen die Renten der IV den «Existenzbedarf angemessen» decken. Die IV ist aber nicht nur eine Rentenversicherung, sondern soll in erster Linie Versicherte in den Arbeitsmarkt eingliedern bzw. im Arbeitsmarkt halten. Daneben leistet sie medizinische Eingliederungsmassnahmen bis zum 20. Altersjahr bzw. unter gewissen Voraussetzungen bis zum 25. Altersjahr, finanziert Hilfsmittel, richtet Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge aus. Die IV ist somit ein wichtiges Instrument, um einen angemessenen Lebensstandard, so wie es die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verlangt, sicherzustellen.

Der Begriff «Invalidität»

Als invalid gilt, wer eine «voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit» aufweist – aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung kann entweder die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles sein.

Das Wort «invalid» bedeutet «wertlos» und hat somit einen abwertenden Charakter. Inclusion Handicap setzt sich dafür ein, dass dieser und weitere veraltete Bezeichnungen mit zeitgemässen und BRK-konformen Begriffen ersetzt werden. Der Ständerat hat im Januar 2020 ein Postulat zur Überprüfung der gesamten Begrifflichkeiten bei den Sozialversicherungen angenommen. Der Postulatsbericht kann nach seiner Erstellung hier (externer Link) abgerufen werden.

IV-Rente

Bevor jemand eine IV-Rente erhält, müssen sämtliche Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung ausgeschöpft worden sein. D.h. die Versicherten müssen alles dafür tun, um eine Stelle zu behalten bzw. eine neue zu finden.  

Rentenberechtigt ist nur, wer eine Erwerbseinbusse und damit einen IV-Grad von mindestens 40 Prozent aufweist. 

Seit 1.1.2022 gibt es ein neues stufenloses Rentensystem. Wie dieses ausgestaltet ist, für wen es gilt und für wen weiterhin das bisherige Rentensystem massgebend ist, wird im Factsheet zum stufenlosen Rentensystem erklärt.

Neben dem IV-Grad ist die Rentenhöhe von weiteren Faktoren abhängig: Von der Anzahl Beitragsjahre, vom bisher erzielten Erwerbseinkommen und von allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Die IV-Renten sollten die finanzielle Existenz von Menschen mit Behinderungen angemessen sichern. Dies fordert die Bundesverfassung. Eine IV-Rente garantiert dies jedoch kaum, weshalb rund die Hälfte der IV-Rentnerinnen und –Rentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist.

Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag

Sowohl volljährigen als auch minderjährigen Personen richtet die IV eine Hilflosenentschädigung aus, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. Essen, Hygiene, Anziehen) auf Hilfe angewiesen sind. Bei Volljährigen wird auch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Minderjährige erhalten bei einem hohen Unterstützungsbedarf zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag. 

Zusätzlich zur Hilflosenentschädigung kann die IV einen Assistenzbeitrag ausrichten. Dieser ermöglicht zu Hause lebenden Personen, jemanden für die Erbringung der Hilfeleistungen anzustellen bzw. durch die gesetzliche Vertretung anstellen zu lassen. Dadurch fördert der Assistenzbeitrag die freie Wahl der Wohnform und das selbstbestimmte Leben.

Berufliche Eingliederung und Hilfsmittel

Der Leitspruch der IV lautet «Eingliederung vor Rente». Das vorranginge Ziel der IV ist, dass Versicherte im Arbeitsmarkt Tritt finden bzw. darin verbleiben. Erst wenn alle Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ausgeschöpft sind, richtet die IV eine Rente aus. 

Zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen zählen z.B. die Früherfassung und Frühintervention, die Arbeitsvermittlung oder die Umschulung. Je nach Art der Massnahme richtet die IV auch ein Taggeld aus.

Weiter finanziert die IV Hilfsmittel, die es Versicherten ermöglichen, einer Erwerbsarbeit nachzugehen (z.B. bauliche Änderungen am Arbeitsplatz, Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge). Hilfsmittel werden aber auch für den Alltag und die Selbstsorge abgegeben. Dazu gehören Rollstühle, Blindenführerhunde, Gehhilfen, Hörgeräte, Prothesen und weiteres mehr.

Medizinische Eingliederungsmassnahmen

Bei Kindern mit einem Geburtsgebrechen, das in die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen wurde, übernimmt die IV bis zum 20. Altersjahr die Kosten der medizinischen Behandlung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben. 

Kinder ohne Geburtsgebrechen gemäss Geburtsgebrechenliste haben bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Diese dürfen allerdings nicht auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sein, sondern müssen sich auf die Eingliederung in die Schule (Regel-, Sonder- oder Privatschule), in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben (erster und zweiter Arbeitsmarkt) oder in den Aufgabenbereich beziehen. Unter gewissen Umständen verlängert sich der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Finanzierung der IV

Die IV finanziert sich durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und -gebenden sowie durch die öffentliche Hand. Die IV weist Schulden auf (aktuell noch rund 10 Mrd. Franken), weshalb in mehreren Gesetzesrevisionen u.a. zahlreiche Sparmassnahmen ergriffen wurden und sich eine strenge Praxis etablierte. Rund ein Drittel der Schuld (5 der ursprünglich 15 Mrd.) (Mehr Informationen zur Finanzierung der IV).

Angemessener Lebensstandard gemäss UNO-BRK

Die IV leistet unbestritten einen wichtigen Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen, wie es die BRK verlangt. Inclusion Handicap eruierte im Schattenbericht  dennoch weitere Problemfelder. So z.B.

  • Die langen Verfahren bei der IV: Nicht selten geht es drei bis fünf Jahre, bis die IV einen Rentenentscheid gefällt hat. Meistens sind Betroffene während dieser Zeit gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen.
  • Unabhängigkeit der Gutachten: Viel zu oft werden Ärztinnen und Ärzte beauftragt, die tendenziöse Gutachten verfassen – zu Ungunsten der Versicherten (Mehr Informationen und Meldestelle für Opfer der Willkür hier).
  • Die IV fördert mit dem Assistenzbeitrag das selbstbestimmte Leben bzw. die freie Wahl der Wohnform. Der Zugang dazu ist jedoch erschwert (mehr Informationen).

Weiterführende Informationen