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Zu hohe Gleisüberhöhung in KurvenbahnhöfenAnpassung diverser Regelwerke im Bereich behindertengerechte Gestaltung des ÖV

Der Bundesrat hat mehrere Regelwerke im Eisenbahnbereich, welche auch den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum öffentlichen Verkehr betreffen, überarbeitet. Für Inclusion Handicap ist insbesondere eine Änderung problematisch: Die zulässige Gleisüberhöhung bei Kurvenbahnhöfen ist zu hoch, so dass der selbstständige Zugang für Menschen im Rollstuhl erschwert oder gar verunmöglicht wird.

Die entsprechende Änderung betrifft die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV), die am 1. November 2020 in Kraft treten wird. Die überarbeiteten AB-EBV erlauben Gleisüberhöhung bei Perronkanten in Kurvenbahnhöfen, die es Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer erschwert oder verunmöglicht, selbstständig in den Zug ein- und auszusteigen. Je höher die Gleisüberhöhung, desto steiler ist die Zugsneigung – und je schwieriger ist der autonome Zugang für Menschen im Rollstuhl.

Stimme der Betroffenen wurde nicht gehört

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat Inclusion Handicap zwar in diesem Revisionsverfahren unmittelbar vor dem Beginn des Vernehmlassungsverfahrens miteinbezogen. Dies war dennoch zu spät, als dass das BAV die Rückmeldungen des Dachverbandes in die Vernehmlassungsunterlagen hätte einfliessen lassen wollen. Auch später wurde die Stimme von Inclusion Handicap nicht gehört.

Inclusion Handicap ist insbesondere folgender Punkt ein Dorn im Auge: Auf Strecken, die auf dem Hauptnetz liegen, sollen die Verkehrsunternehmen nicht dazu verpflichtet werden, Massnahmen zur Verminderung der Gleisüberhöhung zu prüfen bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeit umzusetzen, solange die Gleiserhöhung 75 mm (Normalspurbahnen) bzw. 60 mm (Meterspurbahnen) nicht überschreiten. Bei Gleiserhöhungen bis zu 40 mm ist das BAV sogar der Ansicht, dass die «Voraussetzung der Infrastruktur für den autonomen Zugang» erfüllt sei. Das BAV stellt sich auf dem Standpunkt, bei diesem Entscheid handle es sich um das Ergebnis einer «vorweggenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung». Mit anderen Worten: Bei Gleisen mit einer Erhöhung bis zu 75/60 mm sei klar, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zugunsten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, sondern vielmehr zugunsten der entgegenstehenden Interessen (Wirtschaftlichkeit) ausfalle.

Inclusion Handicap widerspricht dem dezidiert. Je steiler der Weg, desto grösser die Gruppe derjenigen Menschen, die dadurch von der autonomen Benutzung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen werden. Und die Regelungen erlauben Steigungen von bis zu 18 Prozent. Inclusion Handicap versuchte das BAV zu überzeugen, dass bei jedem Kurvenbahnhof überprüft werden muss, welche Massnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeit zur Verfügung stehen, um die Gleiserhöhung so gering wie möglich zu halten. Davon wollte das BAV jedoch nichts wissen.